Orts- und zeitflexible Arbeit liegt im Trend der Zeit und ist eine wichtige Errungenschaft der Arbeitswelt 4.0. Ich gehe davon aus, dass sich in Zukunft der Anteil der Beschäftigten, die orts- und zeitflexibel arbeiten werden, noch weiter stark erhöhen wird. Das bestätigt auch das aktuelle Gutachten des ifaa zur mobilen Arbeit (https://www.arbeitswissenschaft.net/gutachten-mobile-arbeit/).
Auch über die Hälfte der Angestellten erwartet eine Ausweitung der mobilen Arbeit (https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Homeoffice-danke-Angestellte-arbeiten-lieber-Buero-Hause).
Wie sieht Datenschutz und Datensicherheit konkret aus?
In einer ifaa-Checkliste haben wir konkrete Tipps zusammengestellt:
§ Die Vertraulichkeit der Daten ist gesichert.
§ Das Betriebssystem ist mit einem Passwort versehen.
§ Die elektronische Datenübertragung ist nach dem Stand der Technik verschlüsselt.
§ Der Zugriff auf Daten oder Programme von mobilen Endgeräten ist gesichert.
§ Für die Datenübertragung werden VPN-Zugänge genutzt.
§ Es werden regelmäßig Schulungen der Beschäftigten und Führungskräfte zum datensicheren und datenschutzgerechten Umgang mit mobilen Endgeräten angeboten.
§ Die Verantwortlichkeiten im Umgang mit personenbezogenen Daten sind schriftlich festgelegt.
§ Die räumlichen Anforderungen wie zum Beispiel separates und abschließbares Arbeitszimmer sind geklärt.
§ Regeln zur Datensicherung und Regeln für den Fall des Verlusts des Endgerätes sind festgelegt.
GRATISDOWNLOAD DER CHECKLISTE: https://www.arbeitswissenschaft.net/Checkliste_mobile_Arbeit
Die Bedeutung der DSGVO für die Unternehmen
Seit dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der gesamten Europäischen Union verbindlich anwendbar. Gleichzeitig trat im Juni 2017 auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz in Kraft, das sogenannte BDSG-neu.
Mit der Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) muss gewährleistet sein, dass insbesondere personenbezogene Daten ausreichend gesichert und vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt werden. Die DS-GVO gibt im Artikel 32 technisch organisatorische Maßnahmen vor, mit denen die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleistet werden soll. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden (§64 BDSG neu und Art. 32 DS-GVO). Zudem müssen die Arbeitgeber ihre Beschäftigten im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auf die Anforderungen aus den Datenschutzvorschriften nach der DS-GVO hinweisen und sie zu deren Beachtung und Einhaltung verpflichten. Diese Pflicht folgt aus der Weisungsgebundenheit der Beschäftigten im Datenschutz (Art. 29 DS-GVO).
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